Über dreieinhalb Jahre währt das Verfahren, das wie so viele begann: Hausdurchsuchungen, Observationen, Arrestbeschlüsse. Bargeld, ein Auto, mehrere Konten wurden gepfändet. Unübersichtliche Akten und ebensolche Vorwürfe. Am Anfang stand der Verdacht der Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung. Anklageerhebung am 23.9.2013, mittlerweile soll es Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewesen sein. Man wird sehen. Rechtsanwalt Gubitz legte gegen den Arrestbeschluss in Höhe von 172.000 € am 18.11.2011 eine ausführlich begründete Beschwerde ein, die auch darauf gestützt wurde, dass die in § 111 b StPO genannte Frist von sechs Monaten längst überschritten und ein dringender Tatverdacht nicht gegeben sei. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Kiel am 1.12.2011 verworfen. In der sehr kurzen Begründung geht das Landgericht mit keinem Wort darauf ein, dass inzwischen immerhin fast 14 Monate seit Erlass des Arrestbeschlusses vergangen sind. Die Frist des § 111b Abs. 3 S. 1 (sechs Monate) bleibt ebenso unerwähnt wie die des § 111 b Abs. 3 S. 3 StPO (ein Jahr). Am 1.8.2013 legt Rechtsanwalt Gubitz weitere Beschwerde ein. Nun wird es kurios: Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für unzulässig (!), weil wegen Zeitablaufs verwirkt (!!). Mit dieser Auffassung räumt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung auf und hebt sowohl die Entscheidung des Land- als auch des Amtsgerichts umstandslos auf. Die Kanzlei hat die Entscheidung an die einschlägigen Zeitschriften versandt, da es zu den Fristen des § 111 b Abs. 3 StPO bislang wenig höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.