Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn dessen Leiter oder Vertreter seine Pflichten bei der Unternehmensführung verletzt und dabei eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht.  Das Bundesjustizministerium hat nun einen Diskussionsentwurf vorgelegt, mit dem eine deutliche Verschärfung der Sanktionen angestrebt wird. Der Bußgeldrahmen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG soll von jetzt 1 Million Euro verzehnfacht, also auf 10 Millionen Euro angehoben werden. Außerdem soll ein dinglicher Arrest auch durch einen Bußgeldbescheid angeordnet werden können. Das würde die Möglichkeit der Vollstreckung in das Vermögen des Unternehmens ohne Richtervorbehalt ermöglichen. Ob dieses Vorhaben ein Schritt auf dem Weg zu einem bislang ja noch nicht existierenden „Unternehmensstrafrecht“ in Deutschland darstellen soll, wird die weitere Entwicklung zeigen.