Das Amtsgericht Rendsburg hatte zwei Angeklagte wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung zu Bewährungsstrafen verurteilt. In der Hauptverhandlung war auf Seiten der angeblich Geschädigten ein Anwalt als Nebenklägervertreter tätig. Die Angeklagten waren ohne Verteidiger. Hierin sahen die Rechtsanwälte Dr. Molkentin und Schaar einen Verfahrensfehler und legten mit Erfolg eine Sprungrevision ein. Das Oberlandesgericht hob das Urteil mit der Begründung auf, das Amtsgericht hätte den Angeklagten einen Verteidiger bestellen müssen, um die erforderliche „Waffengleichheit“ herzustellen (OLG  Schleswig, Az.: 2 Ss 68/13 [35/13]).