Rechtsanwalt Molkentin hat in der NZWiSt 2014, S. 149 ff., die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 2.1.2014 [2-43/13 (RB), 3 Ss OWi 62/13] besprochen und dabei folgenden Leitsatz formuliert:

Eine selbständige Verfallsanordnung nach § 29a OWiG kann den gesamten mit dem ordnungswidrigen Handeln verbundenen Umsatz erfassen, wenn dieses Handeln generell verboten ist und eine der Verwal­tungsbehörde eingeräumte Ausnahmebefugnis ledig­lich der Vermeidung von Härtefällen dient. Die bei der Bestimmung des Verfallsbetrages gebotene Ermes­sensausübung bedarf aber einer detaillierten Aufklä­rung der Liquiditätssituation des Unternehmens.

Begrüßt wird die Stärkung der Anforderungen an die richterliche Ermessensausübung im Rahmen von § 29a Abs. 2 OWiG. Kritischer Betrachtung unterliegt demgegenüber der umstandslose Rekurs auf das sog. Bruttoprinzip ohne vorangehende Bestimmung des erlangten „etwas“. Rechtsanwalt Molkentin plädiert vor dem Hintergrund der Rechtsprechung verschiedener BGH-Senate für eine Orientierung am Schutzzweck der verletzten Norm. Konsequenz für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wäre dann eine Begrenzung des abzuschöpfenden Sondervorteils auf ersparte Aufwendungen.

Die Entscheidung wurde auch in NStZ 2014, S. 340 ff., abgedruckt.