SMS-Chat-Prozess:
Gegenwärtig verteidige ich gemeinsam mit dem Kollegen
Dr. Molkentin einen der Angeklagten im sogenannten
SMS-Chat-Prozess (z.B.
SPIEGEL ONLINE vom 14.9.09) vor dem Landgericht Kiel.
Eine eingehende journalistische Prozessberichterstattung zu den
einzelnen Verhandlungstagen ist bei
Kiel211 zu finden.
Auf dieser Seite finden Sie eine fortlaufende Dokumentation
wesentlicher Anträge und Erklärungen, sowie die dazu ergangenen
Beschlüsse, teilweise kommentiert.
Vor der 6.Großen Strafkammer des Landgerichtes Kiel findet seit dem
17.September 2009 die Hauptverhandlung gegen insgesamt sechs an dem
Betrieb von SMS-Chat-Diensten beteiligten Personen statt, denen laut
Anklage in Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft begangener
gewerbsmäßiger Bandenbetrug bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen wird. Die
Staatsanwaltschaft Kiel beziffert den Gesamtschaden auf 46.217.332,-
Euro bei einer Zahl von 700.718 Geschädigten. Die Verteidigung
bestreitet nicht nur die Richtigkeit dieser Angaben, sondern hegt
starke Zweifel an der grundsätzlichen Strafbarkeit solcher sog.
Mehrwertdienstleistungen.
Entscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 10.11.2004 in einem parallel
gelagerten Fall, in der das Anbieten moderierter Chats für straflos
gehalten wird
Antrag, dem seit über
sieben Monate in Haft befindlichen Mandanten zu gestatten, die über
20.000 Seiten umfassende Akte nicht in Papier- sondern in digitaler
Form durcharbeiten zu können - 10.7.09
Antrag nach
Anklageerhebung, den Haftbefehl aufzuheben - 5.8.09
Gemeinsame Presserklärung der Kieler Rechtsanwälte Gerald Goecke und
Dr. Michael Gubitz - Reaktion auf die Presserklärung der
Staatsanwaltschaft Kiel - 11.8.09
Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen den Mandanten durch Urteil
- 17.9.09
Antrag der
Verteidigung, auch dem Angeklagten selbst die Gelegenheit zu geben,
die Chatprotokolle (91.000.000 Datensätze) einzusehen, bevor er sich
zur Sache äußert - 21.9.09
Antrag an das Gericht, auf die Ablösung einer der beiden
Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft hinzuwirken - 24.9.09
Entscheidung
und Begründung des Gerichts, den Einstellungsantrag der Verteidigung
vom 17.9.09 zurückzuweisen - 24.9.09
Gemeinsame Presserklärung der Kieler Rechtsanwälte Gerald Goecke, Dr.
Michael Gubitz, Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin und Uwe Bartscher zum sog.
SMS-Chat Verfahren - 24.9.09
Antrag auf Aussetzung der Verfahrens gegen den Mandanten - 08.10.09
Antrag, das Verfahren auszusetzen, weil wesentliche Aktenbestandteile
im Umfang von mehreren tausend Seiten bislang der Verteidigung nur
unter Aufsicht bekannt gemacht werden und daher beantragt wird, diese
erst zu fotokopieren und der Verteidigung danach Akteneinsicht zu
gewähren - 8.10.09
Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung
des Verfahrens durch Urteil - 08.10.09
Ablehnung der Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit
-
13.10.09
Stellungnahme
der Verteidigung zur dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter,
15.10.09
Entscheidung
über den Befangenheitsantrag vom 13.10.09 - 16.10.09
Gemeinsame Presseerklärung der Kieler Rechtsanwälte Gerald Goecke, Dr.
Michael Gubitz, Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin, und Uwe Bartscher zum so
genannten SMS-Chat-Verfahren - 14.12.2009
Ablehnung des Sachverständigen M wegen der Besorgnis der Befangenheit
- 15.12.09
Beschwerde gegen den Beschluss
des Landgerichts, mit dem die weiter Haftfortdauer auch nach über
einem Jahr Untersuchungshaft angeordnet wurde - 6.1.10
Das erste Urteil des
Amtsgerichts Flensburg (vom 22.01.2010) in dieser Sache, mit welchem
eine Mitarbeiterin wegen Beihilfe nach bereits einem kurzen Prozesstag
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Entscheidung beruht auf
einem „Geständnis“ nach einer Absprache. Das damit ein Betrug zum
Nachteil Abertausender Geschädigter und die Beihilfe zu einer
Haupttat, deren Aufklärung bereits Monate in Anspruch nimmt, in
wenigen Minuten geständnisfähig sein soll, wirft die Frage auf, ob es
sich tatsächlich um ein rechtsstaatliches Verfahren gehandelt hat. Die
verurteilte Mitarbeiterin wurde kurz danach vor dem Landgericht Kiel
als Zeugin gehört. Sie hat wesentliche Teile ihres angeblichen
Geständnisses nicht bestätigt
Kurzes Schreiben an
das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Rahmen der
seinerzeitigen Haftbeschwerde (8.2.2010) mit dem nachgewiesen wurde,
dass die Konstruktion des Anklagevorwurfes als „uneigentliches
Organisationsdelikt“ verfehlt ist
Beschwerde vom
10.2.2010, um auch dem Angeklagten A. eine Einsicht in das Material zu
ermöglichen, das vom Gericht nicht als „Akte“, sondern als „Asservate“
geführt wird
Erklärung des
Kammervorsitzenden vom 8.2.2010, in der nach Aufforderung durch das
Oberlandesgericht im Rahmen der laufenden Haftbeschwerde plötzlich
eine neue, angeblich bereits ohnehin geplante Terminierung angekündigt
wird
Stellungnahme der
Veteidigung vom 12.2.2010 zur Erklärung des Kammervorsitzenden vom
8.2.2010
Zwei weitere Urteile
des Amtsgerichts Flensburg (vom 12.3.2010 und vom
19.4.2010) gegen
zwei Franchisenehmer. Die Urteile gleichen einander auch dort aufs
Wort, wo die konkreten Umstände voneinander abweichen. Wiederum ist
verblüffend, wie leicht offenbar die Aufklärung am Amtsgericht fällt,
obwohl das Landgericht bereits monatelang Beweise erhebt. Beide
Franchisenehmer wurden auch vom Landgericht Kiel vernommen. Auch sie
haben wesentliche Teile Ihres „Geständnisses“ nicht bestätigt.
Einstellung des gegen
den Mitangeklagten H. geführten Verfahrens am 6.5.2010
Beschluss der Kammer
(18.5.2010) zur Vernehmung einer Zeugin, die entstanden ist, nachdem
die Zeugin stundenlang grundlos von der Polizei festgehalten wurde
Haftbeschwerde der
Verteidigung vom 15.6.2010, auf die hin der Angeklagte A. auf
Anordnung des Oberlandesgerichts am 2.7.2010 nach einem Jahr und
sieben Monaten gegen den Willen der Staatsanwaltschaft und des
Landgerichts aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist
Weitere (hoffentlich
auch ohne die in Bezug genommene unsachliche Polemik der
Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft verständliche)
Stellungnahme der Verteidigung vom 30.06.2010im Rahmen der laufenden Haftbeschwerde