Strafprozessrecht

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen im Bereich des Strafrechts

Diesen Beitrag zum Strafprozess- und vor allem auch Berufsrecht finden Sie abgedruckt in den Kammernachrichten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Ausgabe III/2011, S. 8ff.

Zu den Grundpflichten des Anwalts gehört es bekanntlich, Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Frage, wann im Einzelfall eine solche Interessenkollision vorliegt, wirft schwierige Abgrenzungsprobleme auf.  Die Problematik verschärft sich noch durch § 3 BORA, der bestimmt, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für alle mit dem Anwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft, gleich welcher Rechts- oder Organisationsform, verbundenen Rechtsanwälte Anwendung findet. Mit der Darstellung soll der Versuch unternommen werden, für den Bereich des Strafrechts aufzuzeigen, welche Mandate problematisch sind. Neben der Untersuchung von möglichen Interessenkollisionen in der Person eines Anwalts/einer Anwältin wird auch die Vertretung durch Bürokollegen in den Blick genommen.

Die Besetzungsrüge nach Geschäftsplanänderung

Der gemeinsam mit Prof. Dr. Dennis Bock, Universität Jena, verfasste Beitrag “Die Besetzungsrüge nach Geschäftsplanänderung ” stellt eine Anmerkung zu BGH StV 2010, 290, dar und ist in NStZ 2010, S. 190 ff., veröffentlicht.

Die besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes und der Beitrag befassen sich mit den Begründungserfordernissen an die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes eines Landgerichts durch Präsidiumsbeschlüsse während eines laufenden Geschäftsjahres. Untersucht wird insbesondere die Übertragung der Zuständigkeit auf eine nach Anhängigkeit der Rechtssache errichtete Hilfsstrafkammer. Die  vom Bundesgerichtshof für zulässig erklärte Verfahrensweise wird von den Verfassern abgelehnt.

Pflichtverteidigung und Wiedereinsetzung

Fehlender Pflichtverteidiger als Wiedereinsetzungsgrund, Anmerkung zu: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2008 – 2 Ss 139/08, Strafverteidiger 2010, S. 62 f.

Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei einem jungen Angeklagten, der sich nicht selbst verteidigen konnte und dem trotzdem kein Verteidiger bestellt worden war.

Der Anwalt als Strafverteidiger, JA 3/2007 bis 6/2009

Der Anwalt als Strafverteidiger. Eine vierteilige Serie, erschienen in den Juristischen Arbeitsblättern in den Jahren 2007 bis 2009.
Bereitstellung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters Kluwer

Verbindung von Verfahren während der Hauptverhandlung nur mit Nachtragsanklage

Zur Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten, StraFo 2007, S. 225 ff., gemeinsam mit Prof. Dr. Dennis Bock, Friedrich-Schiller-Universität Jena.

In dem Beitrag wird nachgewiesen, dass für die Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten nicht in Betracht kommt, selbst wenn Ladungs- und Zustellungsfristen eingehalten werden. Die Spezialregelung des § 266 Abs. 1 StPO würde durch ein solches Vorgehen umgangen. Das bedeutet, dass die Verhandlung auch der neuen Sachen nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist.

Dieser Beitrag wird vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zitiert, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt: BGH, Beschluß vom 11.12.2008   – 4
StR 318/08, NStZ 2009, 222; NJW 2009, 1429; StraFo 2009, 110; wistra 2009, 240.