Veröffentlichungen

Verbindung von Verfahren während der Hauptverhandlung nur mit Nachtragsanklage

Zur Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten, StraFo 2007, S. 225 ff., gemeinsam mit Prof. Dr. Dennis Bock, Friedrich-Schiller-Universität Jena.

In dem Beitrag wird nachgewiesen, dass für die Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten nicht in Betracht kommt, selbst wenn Ladungs- und Zustellungsfristen eingehalten werden. Die Spezialregelung des § 266 Abs. 1 StPO würde durch ein solches Vorgehen umgangen. Das bedeutet, dass die Verhandlung auch der neuen Sachen nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist.

Dieser Beitrag wird vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zitiert, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt: BGH, Beschluß vom 11.12.2008   – 4
StR 318/08, NStZ 2009, 222; NJW 2009, 1429; StraFo 2009, 110; wistra 2009, 240.

Verlesung von Vernehmungsprotokollen und Revision

Die “ergänzende” Verlesung eines Vernehmungsprotokolls – Ein revisibler Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO Juristische Schulung, 2007, S.130 ff., gemeinsam mit Prof. Dr. Bock, Friedrich-Schiller-Universität Leipzig.

Polizeiliche Vernehmungsprotokolle können nach der herrschenden Meinung unter bestimmten Voraussetzungen neben oder anstelle der mündlichen Aussage des Zeugen als Urkunde in die Verhandlung eingeführt werden. In dem Beitrag wird das Spannungsverhältnis zwischen Unmittelbarkeitsgrundsatz und Sachaufklärungsnotwendigkeit näher untersucht . Das Rechtsinstitut der »ergänzenden Verlesung« wird entgegen der h. M. nicht anerkannt. Eine Verlesung sei nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, ansonsten begründe sie einen Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO.